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§ 37f - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse



(1) 1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. 2Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben:

1.
die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und

2.
die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.

(2) 1Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. 2Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.



 
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Frühere Fassungen von § 37f BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
aktuell vorher 21.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1804
aktuellvor 21.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37f BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37f BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37d BImSchG Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen (vom 01.10.2021)
... zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils ... die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen, 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur ...
§ 37g BImSchG Bericht der Bundesregierung (vom 01.10.2021)
... Bundestag und dem Bundesrat. Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2021)
... zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt, 11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14, der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
§ 1 38. BImSchV Anwendungsbereich (vom 01.01.2022)
... mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Artikel 1 BioKraftFÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... „§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung § 37f Pflichten der Bundesregierung". c) Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) ... geknüpft wird." 7. Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f eingefügt: „§ 37e Gebühren und Auslagen; ... von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. § 37f Pflichten der Bundesregierung (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 3 UStatGuaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte nach § 37f zu überprüfen." bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
... angefügt: „Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die ...

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
Artikel 1 12. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen". d) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst: „§ 37f Berichte über Kraftstoffe und ... d) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst: „§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse". 2. Die Überschrift ... eine zuständige Stelle innerhalb der Bundesverwaltung errichtet, die die Berichte nach § 37f überprüft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle ... b) das Nachweisverfahren zu regeln, 14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur ... in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden." 9. § 37f wird wie folgt gefasst: „§ 37f Berichte über Kraftstoffe und ... geregelt werden." 9. § 37f wird wie folgt gefasst: „§ 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse (1) Verpflichtete haben der ... die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind." 10. Nach § 37f wird folgender § 37g eingefügt: „§ 37g Bericht der ... bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt: „11. entgegen § 37f Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 ... die bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 37a bis 37f in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung. Die weitere Behandlung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
§ 62 Biokraft-NachV Auskunftsrecht der zuständigen Behörde (vom 29.06.2018)
... der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder 4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland ...