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§ 38b - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren



(1) 1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Energieerzeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. 2Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 3Im Übrigen gilt § 28a.

(2) 1Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. 2Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) 1Für die Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. 2Die Zulassung erfolgt mit der jeweiligen Erlaubnis.





 

Frühere Fassungen von § 38b EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38b EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38b EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... hat, 2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b , auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b , auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Angaben eingefügt: „§ 38a Zertifizierter Versender § 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und ... 2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 38b , auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten ... 18 des Gesetzes fällt." 42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt: „§ 38a Zertifizierter Versender (1) Wer ... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 38b , auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. ... deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt. § 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und ...