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§ 38a - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38a Zertifizierter Versender



(1) 1Wer als zertifizierter Versender Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, ein aktueller Registerauszug,

2.
eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten mit Angabe der Anschriften,

3.
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) 1Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2.
an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Beabsichtigt er einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) 1Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(10) 1Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt.





 

Frühere Fassungen von § 38a EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38a EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 EnergieStV Verbringen von Kohle in das Steuergebiet (vom 01.01.2024)
... verbracht, finden sinngemäß Anwendung 1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen die §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8 , § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 ... 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1 , § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, ... 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft oder ein Buch nicht oder nicht richtig führt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 38a Zertifizierter Versender § 38b Teilnahme am EDV-gestützten ... 16 oder § 18 des Gesetzes fällt." 42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt: „§ 38a Zertifizierter Versender (1) Wer ... 42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt: „ § 38a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender Energieerzeugnisse im ... 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8 , § 42 Absatz 7," ersetzt. bb) Die Angabe ... „§ 40 Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz ... „§ 40 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort „Buch" die Wörter „Belegheft oder ...