Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39c - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
| |

§ 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung



(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2) 1Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 2Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.





 

Frühere Fassungen von § 39c UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 60 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39c UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39c UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39e UmwG Prüfung der Verschmelzung (vom 01.01.2024)
... Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen ...
§ 42 UmwG Entsprechend anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2024)
... §§ 39, 39a, 39b, 39c , 39e und 39f sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023)
... die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden. § 39c Beschluss der Gesellschafterversammlung (1) Der Verschmelzungsbeschluss der ... Rechts widerspricht. § 39e Prüfung der Verschmelzung Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen ... § 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39, 39a, 39b, 39c , 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden." 8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt ...