§ 39d Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
1Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. 2Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
Frühere Fassungen von § 39d UmwG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. § 39d Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung Widerspricht ein ...
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