Das
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2026" und die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2026" und die Angabe „31. Dezember 2025" durch die Angabe „31. Dezember 2027" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142