§ 3 - Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Ausbildungsfahrschule


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.

(2) 1Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 32 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 2Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 3 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FahrlAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlAusbVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 FahrlAusbVO (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
Anlage 3 FahrlAusbVO (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (vom 01.01.2023)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... um" durch die Wörter „Fahrlehreranwärter auf" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40" durch die Angabe „32" ersetzt. 5. Nach ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 2 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... BE oder A" eingefügt. c) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 ) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum Lfd. ...


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