§ 3 - Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (MarketFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-77 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Marketingstrategien entwickeln" nach § 4,

2.
„Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen" nach § 5,

3.
„Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln" nach § 6,

4.
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach § 7.

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Zitierungen von § 3 MarketFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MarketFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarketFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarketFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) ...
§ 9 MarketFachwBAProFV Schriftliche Prüfung
... sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird. Die Aufgabenstellungen müssen der zu ...
§ 10 MarketFachwBAProFV Mündliche Prüfung
... Stelle ein. Die Themenstellung muss mindestens einen Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 1 bis 3 mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. Die ... einen Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 1 bis 3 mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.  ...


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