1Die nach §
33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach §
32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden.
2Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§
38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach §
38a.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310