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§ 32 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister



(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

2.
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

3.
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,

4.
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

5.
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

6.
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,

7.
(aufgehoben)

8.
für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und

9.
für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,

2.
Fahrzeuge eines Halters oder

3.
Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

(3) 1Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,

1.
die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und

2.
die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.

2Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.



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Frühere Fassungen von § 32 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2023Artikel 8 Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
vom 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
aktuell vorher 12.06.2015Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
vom 08.06.2015 BGBl. I S. 904
aktuellvor 12.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StVG Inhalt der Fahrzeugregister (vom 01.07.2023)
... örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert 1. nach näherer ... örtlichen *) und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit ... denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar 1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das ...
§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 28.12.2022)
... der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist 1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 ... Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist 1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Aufgaben, 2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum ... für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt werden. (2) ... dies jeweils erforderlich ist, übermittelt werden 1. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den ... ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet, 2. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6 an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur ... die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht, 3. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2 an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes oder  ... des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes oder 4. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 unmittelbar oder über Kopfstellen an Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte ... Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen ( § 32 Abs. 2 ) ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a bis 4c, unzulässig, es sei denn, die Daten sind ... an die Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ( § 32 Abs. 1 Nr. 2 ), 4. von den Zulassungsbehörden an die für die Ausübung der Verwaltung ... zuständigen Behörden zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts ( § 32 Abs. 1 Nr. 3 ), 5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für ... oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behörden ( § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ), 6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 ...
§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister 1. an die Zulassungsbehörden oder ...
§ 40 StVG Übermittlung sonstiger Daten (vom 31.08.2013)
... über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. ...
§ 44 StVG Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern (vom 26.11.2019)
... sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 ...
§ 47 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 28.07.2021)
... welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils ...
§ 63d StVG Informationen an die Halter (vom 28.07.2021)
... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter ... an die Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ... Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält, die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
Artikel 1 8. StVGÄndG
... § 1a, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro." 4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt werden." ...

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Artikel 8 3. MautRÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
...  § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ...

Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904
Artikel 4 InfrAGEG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
...  32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister 1. an die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... dies jeweils erforderlich ist, übermittelt werden 1. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den ... ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet, 2. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6 an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur ... die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht, 3. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2 an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes oder  ... des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes oder 4. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 unmittelbar oder über Kopfstellen an Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte ... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter ... an die Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilt sein ... Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält, die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
§ 8 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Versicherer
... darf dem Versicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) übermitteln 1. bei ...
§ 9 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter
... Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der ...