1Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des
§ 40c Absatz 1, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
2Wurde der Sonderbeauftragte nach
§ 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des
§ 42 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach
§ 42 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz.
3Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro.
4Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
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G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97