§ 40d - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 40d Haftung des Sonderbeauftragten


§ 40d hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des § 40c Absatz 1, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. 2Wurde der Sonderbeauftragte nach § 40c Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, für die Überwachung von Maßnahmen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 42 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 42 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. 3Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. 4Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026

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Frühere Fassungen von § 40d KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2026Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz
vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40d KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40d KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KAGB Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF (vom 16.04.2026)
... geeignete Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 5, 40 bis 42, 339 und 340, ergreifen, um die Verstöße zu ahnden oder weitere ...
§ 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten (vom 16.04.2026)
... untersagen. § 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden. (5a) Die Registrierung erlischt, wenn die ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
...  § 40c Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten § 40d Haftung des Sonderbeauftragten". f) Die Angabe zu § 46 wird durch die ... ist," gestrichen. 27. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40d eingefügt: „§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten (1) ... die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. § 40d Haftung des Sonderbeauftragten Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des ... „§ 39 Absatz 4 und 5, § 40 Absatz 2a und die §§ 40a bis 40d sind entsprechend anzuwenden." d) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze ...


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