§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
1Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
§ 25 oder im Fall des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen
§ 25 oder im Fall des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 gegen
§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu unterbinden.
2Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.
3Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen.
4§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 41 KAGB
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interne Verweise§ 7 KAGB Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024) ... § 5 Absatz 5a und 15, der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40, 41 , 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 108 Absatz 3, d) § 41 Satz 1 oder Satz 2 oder § 42, e) § 311 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
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