(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den
§§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.
(2) Die Vorschriften des
Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung bleiben von diesem Gesetz unberührt.