§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit
1Vorläufige Entscheidungen nach
§ 328 Absatz 1 Nummer 3 über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Juni 2022 können auch ohne eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag des Kurzarbeitergeldes und der dem Arbeitgeber erstatteten Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall 10.000 Euro nicht überschreitet.
2Anlassbezogene Prüfungen erfolgen in den Fällen des Satzes 1, wenn Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung die Durchführung der Abschlussprüfungen verlangen.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der KurzarbeitergeldzugangsverordnungV. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst: „§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im ... a) Die Angabe zu § 421c wird wie folgt gefasst: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit". b) Nach der ... 349 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. 5a. § 421c wird wie folgt gefasst: „§ 421c Vorübergehende Sonderregelung im ... 5a. § 421c wird wie folgt gefasst: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit Vorläufige ...
Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 2 SozSchPG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... wird nach der Angabe § 421b die folgende Angabe eingefügt: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit". 2. Nach ... im Zusammenhang mit Kurzarbeit". 2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt: „§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im ... 2. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt: „ § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit In der Zeit vom 1. ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 SozSchPG II Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt: „§ 421d Vorübergehende Sonderregelung ... „§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld". 2. § 421c wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das ... sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen." 3. Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt: „§ 421d Vorübergehende ...
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Zitate in aufgehobenen TitelnKurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)
V. v. 23.06.2022 BGBl. I S. 985; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Eingangsformel KugZuV ... Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. ...
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