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§ 44 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 44 Teilnahmebescheinigung



(1) 1Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. 2Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer

1.
nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,

2.
eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder

3.
den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.





 

Frühere Fassungen von § 44 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
aktuellvor 01.05.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 18 FeV (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV *) (vom 01.01.2015)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
...  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst: „§ 42 Fahreignungsseminar (1) Das ... weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. § 44 Teilnahmebescheinigung (1) (aufgehoben) (2) Die Ausstellung einer ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 43a Nummer 3 Buchstabe a) Anlage 18 Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV (zu § 44 Absatz 1)". 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1a ... a) Anlage 18 Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV (zu § 44 Absatz 1)". 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1a folgende Nummer 1b ... der den vorgenannten Maßnahmen gleichwertige Maßnahme." 16. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ... Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV  ... Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV [image:2014/2014I0373.gif|Teilnahmebescheinigung (BGBl. 2014 I S. ...
Artikel 7b 10. FeVuaÄndV Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (BGBl. I S. 3920) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nummer 7 wird § 44 Absatz 1 aufgehoben. 2. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben. 3. Artikel 4 ...