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Artikel 44 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 44 Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen


Artikel 44 ändert mWv. 1. Dezember 2021 NotrufV § 2, § 3, § 4, § 6, § 7

(FNA 900-15-6)

Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 4 wird das Wort „Telefonnetzen" durch das Wort „Telekommunikationsnetzen" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 108 Abs. 4" durch die Angabe „§ 164 Absatz 6" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 102 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 98 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 13 Absatz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Endnutzer" ersetzt.

4.
In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 4" durch die Angabe „§ 164 Absatz 6" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 112" durch die Angabe „§ 173" ersetzt.

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