§ 477 Anmeldung der Rechte
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
interne Verweise§ 482 FamFG Aufhebung der Zahlungssperre (vom 01.04.2012) ... erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 477 gestattet worden ist. (3) Der Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, ...
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