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§ 47 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 47 Prüfungsausschuss



(1) 1Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. 3Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Klausuren zu schreiben.

(2) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,

2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht,

3.
zwei Patentanwälten und

4.
einem Patentassessor oder einem weiteren Patentanwalt.

2Für den Fall, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund an der Mitwirkung an einer Prüfung oder Entscheidung verhindert ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt eine ausreichende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestimmen.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.

(4) 1Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungskommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Hat sich das Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangenheit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuweisen.

(5) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 50 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 47 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 69 PatAnwAPrV Prüfungsausschuss
... oder einem Richter am Bundespatentgericht und 3. einem Patentanwalt. (2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen ...