Artikel 47 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 47 Änderung der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung


Artikel 47 ändert mWv. 1. Dezember 2021 TKEMVFuAÜbertrV § 1

(FNA 900-15-11)

In § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45n Absatz 1, des § 142 Absatz 2 Satz 1 und des § 143 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.



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