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§ 48 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 48 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. 2Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. 3Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.

(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. 2Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.

(3) 1Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. 2Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.

(4) 1Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. 2Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. 3Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. 4Die Aufsichtsperson

1.
hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,

2.
kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen,

3.
hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat:

a)
die Namen der erschienenen Prüflinge,

b)
den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

c)
die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit,

d)
gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie

e)
besondere Vorkommnisse.



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Frühere Fassungen von § 48 PatAnwAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 20 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48 , 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 20 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... neuen Satz 4 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt. 2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das Komma durch ...