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Artikel 20 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 20 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 PatAnwAPrV § 35, § 48

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437) wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen."

b)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

2.
§ 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 28 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Absatz 5 und 6 ...