1In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des
Raumordnungsgesetzes.
2Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen.
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neugefasst durch B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290; zuletzt geändert durch Artikel 14b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Raumordnungsverfahren § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche ... und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49 , 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, ... werden." 22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48 und 49 ersetzt: „§ 48 Raumordnungspläne Besteht für die ... § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden. § 49 Raumordnungsverfahren (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorhaben, für ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „ § 49 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „nach § 9" die ...