Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 49 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

§ 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse



Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu verhindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durchführung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut anordnen,

1.
unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses Wertpapierinstituts anzupassen,

2.
die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verstärken,

3.
binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt werden sollen, eine von der Bundesanstalt bestimmte Frist für die Durchführung dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens vorzunehmen,

4.
eine angemessene Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Kapitalanforderungen vorzunehmen,

5.
die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu veräußern,

6.
die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken, auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken, zu verringern,

7.
eine variable Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu vereinbaren ist,

8.
Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,

9.
Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpapierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein Ausfallereignis darstellt,

10.
Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage,

11.
im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforderungen zu erfüllen,

12.
ergänzende Informationen zu Verstößen gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu übermitteln und

13.
die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt, zu verringern.



 

Zitierungen von § 49 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49 , 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, ...
§ 50 WpIG Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (vom 30.12.2023)
... Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme ... ausgeschlossen sind. (3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 ... fest. (4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen:  ...
§ 51 WpIG Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
... zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49 Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforderungen führen oder die Fähigkeit des ...
§ 52 WpIG Besondere Liquiditätsanforderungen
... Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditätsanforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittleres Wertpapierinstitut oder ein ... und Strategien führen. (2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als ... Liquiditätsanforderung fest. (3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach § 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ...
§ 53 WpIG Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
... Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen ...
§ 59 WpIG Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden
...  5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage von § 49 . (2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Vertragsstaat ein ... gegen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen und 3. auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und des Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte besondere ...
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... Halbsatz ein Konto errichtet oder führt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 , § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder 11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Aufsichtsbefugnisse   29.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 ... 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 ... 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 ... 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 ... 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer ... 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer ... 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand 29.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG nach Zeitaufwand 29.6 Maßnahmen bei Gefahr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 6 WpIGEG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Aufsichtsbefugnisse   15.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG 1.025 15.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG ... nach § 49 Nummer 1 WpIG 1.025 15.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG 5.125 15.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG ... nach § 49 Nummer 2 WpIG 5.125 15.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG 1.505 15.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG ... nach § 49 Nummer 5 WpIG 1.505 15.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG 3.010 15.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG ... nach § 49 Nummer 6 WpIG 3.010 15.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG 5.005 15.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG ... nach § 49 Nummer 7 WpIG 5.005 15.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG 1.500 15.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG ... nach § 49 Nummer 10 WpIG 1.500 15.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG 1.500 15.6 Maßnahmen bei Gefahr (§ 79 ...