Tools:
Update via:
§ 4 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2760
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
37 frühere Fassungen | wird in 222 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
37 frühere Fassungen | wird in 222 Vorschriften zitiert
§ 4 Verurteilungen
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
- 1.
- auf Strafe erkannt,
- 2.
- eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
- 3.
- jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
- 4.
- nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
Anzeige
Zitierungen von § 4 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BZRG Inhalt des Registers (vom 31.08.2020)
... das Register werden eingetragen 1. strafgerichtliche Verurteilungen ( §§ 4 bis 7), 2. (weggefallen) 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und ...
§ 20 BZRG Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke (vom 26.11.2019)
... Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.01.2021)
... In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon ...
§ 45 BZRG Tilgung nach Fristablauf (vom 29.07.2017)
... Eintragungen über Verurteilungen ( § 4 ) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_BZRG.htm