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Artikel 11 - Cannabisgesetz (CanG)
Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes - zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen." - 2.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes" durch die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes - auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs" ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes" die Wörter „- auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes -" eingefügt.
- 3.
- Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt."
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