§ 4 Lehrmittel
(1) 1In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 20 DV-FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022) ... einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, 2. entgegen § 5 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenFahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlAusbVO Ort und Ablauf der Ausbildung (vom 01.01.2023) ... stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, ...
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 4 FahrschAusbO Theoretischer Unterricht (vom 01.06.2022) ... stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ... wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2 ) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form". ... (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... werden." 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „ § 4 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 6. Die Anlage 3 wird durch ... 6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2 ) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
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