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Artikel 3 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (15. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juni 2022 DV-FahrlG § 2, § 4, § 19, § 20, Anlage 2a (neu), Anlage 3

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:

Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein

(1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.

(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle eingezogen oder ungültig gemacht worden ist.

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.

(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt."

4.
Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden."

5.
In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

6.
Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:

Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form

1.
Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.

2.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über

a)
einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und

b)
eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.

3.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens

a)
das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,

b)
ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,

c)
ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben"),

d)
ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,

e)
ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,

f)
die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.

4.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.

5.
Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.

6.
Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.

7.
Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.

8.
Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.

9.
Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis

Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2022 I S. 504)
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