Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt:
„(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der
Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
- 1.
- die Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer),
- 2.
- die Strafvorschrift, die der Ausschreibung zugrunde liegt, die rechtliche Bezeichnung der Tat sowie Art und Höhe der Strafe."
- 2.
- § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3c, 3e" durch die Angabe „Absatz 3c, 3e, 3f" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3e" durch die Wörter „Absatz 3e und 3f" ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 wird die Angabe „3b" durch die Wörter „Absatz 3b und 3f" ersetzt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden."
- b)
- Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Die von der Registerbehörde übermittelte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Register gespeicherten Daten zu den Daten einer Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, genutzt werden."
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der betroffenen Person" die Wörter „mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3f" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106