1Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach
§ 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
- 1.
- für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,
- 2.
- nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder
- 3.
- nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.
2Die Löschung ist zu protokollieren.
3Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach
§ 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.