§ 51a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 51a BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 2 PartGGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer ... 1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter ... Schutz der Geschädigten sicherzustellen." 2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung". g) Die Angabe zu § 51a wird gestrichen. h) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst: ... das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt. 20. § 51a wird aufgehoben. 21. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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