(1) 1Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2)
1Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen.
2Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;
§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
1Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen.
2§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend.
3Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 122a HwO (vom 01.07.2021) ... Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § ...
Artikel 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung ... gilt Absatz 7 entsprechend." 18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt: „§ 51c (1) Die Abnahme und die ... Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d eingefügt: „ § 51c (1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen ... hinaus Vorschriften enthalten 1. zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie 2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. (3) ... das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln." 19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e und 51f. 20. Der bisherige § 51e wird § ... Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d." ...