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§ 52 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 52 Informationsaustausch



1Der Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Informationsaustausch nach Satz 1 auf die zuständige Behörde übertragen.



 

Zitierungen von § 52 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 37. BImSchV Datenabgleich
... Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon unberührt. (3) Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 16 Absatz ...