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§ 53 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 53 Übergangsvorschrift
(1) 1Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. 2Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
(2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.
(3) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.
(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 an die für sie zuständige Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.
(5) Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.
(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2027.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
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Frühere Fassungen von § 53 37. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.06.2026 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet." 41. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt: „§ 53 ... 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet." 41. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt: „§ 53 Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung ... 41. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt: „ § 53 Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht ...
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