(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 12 FGG-RG Änderung des Personenstandsgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde". 2. In § 51 Abs. 1 ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 53 wird wie folgt gefasst: § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; ... ersetzt. 3. § 53 wird wie folgt gefasst: § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde (1) Der Beschluss, durch den ...
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626