Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)

G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 (Nr. 23); Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 10
| |

Artikel 1 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2013 PStG § 7, § 15, § 16, § 21, § 22, § 27, § 31, § 34, § 35, § 36, § 38, § 41, § 42, § 43, § 45, § 47, § 48, § 52, § 53, § 55, § 57, § 58, § 60, § 73, mWv. 15. Mai 2013 § 63, § 65, § 66, § 70, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Fehlende Angaben".

2.
In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4" eingefügt.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geburt" ein Komma und die Wörter „ihr Geschlecht" eingefügt.

b)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten."

c)
In Absatz 2 wird der abschließende Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt."

4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1.
den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3.
die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4.
die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5.
jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6.
jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

7.
die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

8.
Berichtigungen.

Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen."

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Familienname" durch das Wort „Geburtsname" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt."

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Fehlende Angaben".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen."

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,".

b)
Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sowie die Änderung dieser Eintragung, sofern das Kind dies wünscht,".

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und deren Auflösung" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit." angefügt.

8.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Sterberegister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes."

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

11.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „antragsberechtigte" durch das Wort „antragstellende" ersetzt.

12.
Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden."

13.
§ 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist."

14.
§ 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Lebenspartnerschaftsregister führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist."

15.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen."

16.
In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Erklärende" durch die Wörter „das Kind" ersetzt.

17.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,

2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,

4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anhörung unterbleibt, wenn es sich um die Berichtigung eines Hinweises auf einen Eintrag in einem anderen Personenstandsregister oder von Registrierungsdaten des Personenstandseintrags handelt."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden."

18.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Im Übrigen" durch die Wörter „Außer in den Fällen des § 47" ersetzt.

19.
In § 52 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „dem Beschwerdeführer" ein Komma und die Wörter „dem Standesamt" eingefügt.

20.
§ 53 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu."

21.
§ 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird."

22.
§ 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Eheurkunde

In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3.
Ort und Tag der Eheschließung,

4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe."

23.
§ 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4.
die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld „Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben."

24.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

25.
§ 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person dem anderen als dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht angehört, so darf abweichend von § 62 eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag nur der betroffenen Person selbst und eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod der transsexuellen Person; § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt."

26.
§ 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist."

27.
§ 66 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Benutzung bedarf der Zustimmung der für den Fachbereich des Forschungsvorhabens zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle; die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde richtet sich nach dem Sitz der Forschungseinrichtung."

28.
In § 70 Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbenen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),".

abweichendes Inkrafttreten am 15.05.2013

 
b)
Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24.
die elektronische Erfassung und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4),".

30.
§ 74 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,".

31.
In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„§ 4 gilt entsprechend."

32.
§ 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind."

33.
In § 77 Absatz 3 werden vor dem Wort „Eheurkunden" die Wörter „als Personenstandsurkunden nur" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 PStRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PStRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 PStRÄndG Inkrafttreten
... In Artikel 1 treten die Nummern 25 bis 28, Nummer 29 Buchstabe b, die Nummern 30 bis 33 und in Artikel 2 treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2019/16 - (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes)
B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3783
Entscheidung BVerfGE20171010
... 122) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... (14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt ...