§ 53 Wechsel des Auftraggebers
Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.
Frühere Fassungen von § 53 WPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53 , § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ 43, 43a ... durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53 , 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter." 27. § 53 wird wie folgt gefasst: § 53 Wechsel des Auftraggebers ... sie ist unlauter." 27. § 53 wird wie folgt gefasst: § 53 Wechsel des Auftraggebers Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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