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Änderung § 53 WPO vom 06.09.2007

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§ 53 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 53 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Wechsel des Auftraggebers


(Text alte Fassung)

Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden, wenn der bisherige und der neue Auftraggeber einverstanden sind.

(Text neue Fassung)

Berufsangehörige dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere in einer Sache, in der sie oder eine Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für andere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die bisherigen und die neuen Auftraggebenden einverstanden sind.