(1)
1Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und
Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des §
285 Nr. 9, §
286 Abs. 3, §
291 Abs. 3, §
297 Abs. 1 Satz 2, §
298 Abs. 1, §
299 Abs. 1, §
301 Abs. 1, der §§
304,
308,
313 Abs. 3, des §
314 Abs. 1 Nr. 6 sowie des §
341j Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Die Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden.
3Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und
Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des §
285 Nr. 16, §
314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, §
316 Abs. 2 Satz 2, §
317 Abs. 4, §
321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, §
325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des §
341 Abs. 4 Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses.