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Artikel 55 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 55 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „der Urkunde" durch die Wörter „dem Vertrag" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 55 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 55 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 10 SchwarzArbMoG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt ...
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