(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der
Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
§ 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
2Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des
§ 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach
§ 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach
§ 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.
(2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach
§ 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach
§ 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach
§ 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach
§ 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind.
(3)
1Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in
§ 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach
§ 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist.
2§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis ... durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a , 60, 61 AWV 800 18 Beendigung eines eröffneten ... II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a , 59, 60, 61, 62 AWV 2.500 19 Beendigung eines ... besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a , 59, 60, 61, 62 AWV 5.000 20 Beendigung eines ...
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV ... Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 , § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 ...
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264