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§ 56 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 56 Stimmrechtsanteile



(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung

1.
an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,

2.
im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder

3.
an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte

erreichen oder überschreiten.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75,

Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. 2Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit

1.
der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung,

2.
der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen oder

3.
der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes,

die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird.

(4) 1Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,

1.
an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,

a)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,

b)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder

c)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil

der Stimmrechte hält oder

2.
mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.

2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. 3Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. 4§ 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung

1.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,

2.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder

3.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,

jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.





 

Frühere Fassungen von § 56 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.09.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
aktuell vorher 29.12.2018Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
aktuell vorher 21.12.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1
aktuellvor 21.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 AWV Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung (vom 05.10.2023)
... ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. (1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 ... werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ...
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 05.10.2023)
... inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder 2, an einem inländischen Unternehmen im ... Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots zu erfolgen. Erwerbe nach § 56 Absatz 3 bleiben für die Meldepflicht nach Satz 1 außer Betracht. In der Meldung sind ... Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1 . Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das ...
§ 58a AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 55 (vom 05.10.2023)
... für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich ...
§ 60 AWV Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung (vom 05.10.2023)
... darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1 . Halbsatz und Satz 2 ist auch die Stimmrechtsvereinbarung anzugeben. Das ...
§ 60a AWV Stimmrechtsanteile (vom 01.05.2021)
... seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. (2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1
Artikel 1 1. AWVÄndV
... Maßeinheit und 16. den statistischen Wert." 4. In § 56 Absatz 3 werden die Wörter „Im Fall eines mittelbaren Erwerbs" durch die ...

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Nr. 428/2009" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. 19. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V1
Artikel 1 15. AWVÄndV
... bis 11 bezeichneten inländischen Unternehmens oder einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem solchen Unternehmen durch einen Unionsfremden ist dem Bundesministerium für ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 durch einen Unionsfremden ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1
Artikel 1 16. AWVÄndV
... ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt." bb) In Satz 2 erster Halbsatz ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet." 4. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... halten." 5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 56 " durch die Angabe „§ 60a" ersetzt. 6. Nach § 60 wird der ...