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§ 59 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden



(1) Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1 und 2 sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61.

(2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich die oder der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 zu erhalten.

(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich die oder der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 61 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 zu erhalten.

(4) 1Der Träger der praktischen Ausbildung stellt sicher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung des Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze jeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. 2Er stellt darüber hinaus nach Ausübung des Wahlrechts die Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung nach § 60 oder § 61 selbst oder über Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 mit anderen Einrichtungen und Pflegeschulen sicher.

(5) 1Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder Absatz 3 soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden. 2Besteht ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag nach § 16 Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung enthalten. 3Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungsvertrag nach § 16 entsprechend anzupassen.



 

Zitierungen von § 59 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 PflBG Statistik; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1 , jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das Verfahren zur Ermittlung und ...
§ 56 PflBG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1 , einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, ... und über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 , 4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und ... und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 , 5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in ... das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 , und 6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach ... zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 . Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung ...
§ 60 PflBG Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
... Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Absatz 2 , eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und ...
§ 61 PflBG Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
... Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Absatz 3 , eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchzuführen, gilt § 5 ...
§ 62 PflBG Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
... ermitteln bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Das ... 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen ... Bundestag bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der Bericht soll ... 2025, welcher Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige ... Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes, 2. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2 , die das Wahlrecht ausüben, 3. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die ... nach § 59 Absatz 2, die das Wahlrecht ausüben, 3. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3 , die das Wahlrecht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 PflAPrV Inhalt und Gliederung der Ausbildung (vom 16.12.2023)
... oder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes hin. Der Hinweis erfolgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass die oder der ... so rechtzeitig, dass die oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb der Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ausüben ...
Anlage 7 PflAPrV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
... Std.   2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG : nur kinder- oder jugendpsy- chiatrische Versorgung  ... Versorgung   3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG : nur gerontopsychiatrische Ver- sorgung V. ... 500 Std.   2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG : Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.   3. Für ... Pflichteinsatzes nach III.   3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG : Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante ... (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation) - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG : nur in Bereichen der Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen - bei Ausübung ... der Ver- sorgung von Kindern und Jugendlichen - bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG : nur in Bereichen der Ver- sorgung von alten Menschen 80 Std.  ...

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 27a PflAFinV Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes (vom 16.12.2023)
... Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ § 59 Absatz 1 ," durch die Wörter „§ 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils" ... die Angabe „§ 59 Absatz 1," durch die Wörter „§ 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1 , jeweils" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 7 in Verbindung mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1 , einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, ... und über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 , 4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und ... und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 , 5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in ... das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 , und 6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung ... zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 ." bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie ...
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
... Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen ...