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§ 59a - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes



(1) § 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäftes mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, sofern die Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 unverzüglich abgegeben wird.

(2) 1Dem Erwerber ist es bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt untersagt, seine durch den Erwerb erlangten Stimmrechte auszuüben. 2Der Erwerber hat ferner sicherzustellen, dass die durch den Erwerb erlangten Stimmrechte bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten nicht in seinem Namen oder auf der Grundlage von ihm erteilter Weisungen ausgeübt werden.

(3) Die Überlassung oder das anderweitige Offenlegen unternehmensbezogener Informationen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Außenwirtschaftsgesetzes unmittelbar oder mittelbar an den Erwerber ist bis zu einer Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes oder bis zu dem dort genannten Zeitpunkt verboten.

(4) 1Für den Fall, dass ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 untersagt wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerbsbeteiligten gegenüber anordnen, den Erwerb rückgängig zu machen. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
Wertpapiere, die aufgrund von Rechtsgeschäften im Sinne des Absatzes 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums über die Börse wieder zu veräußern oder an einen Treuhänder zu übertragen sind,

2.
die Ausübung von Stimmrechten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb endgültig rückgängig gemacht ist, verboten ist.



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Frühere Fassungen von § 59a AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
aktuell vorher 09.09.2021Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
aktuellvor 09.09.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59a AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59a AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 AWV Untersagung oder Anordnungen (vom 09.09.2021)
... der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. (2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt ...
§ 80 AWV Straftaten (vom 09.09.2021)
... 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte ... 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des ... 3 mindestens den dort genannten Anteil,". 20. Nach § 59 wird der folgende § 59a eingefügt: „§ 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach ... 20. Nach § 59 wird der folgende § 59a eingefügt: „ § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des ... 21. In § 62 Absatz 2 wird nach der Angabe „5" die Angabe „und § 59a " eingefügt. 22. Nach § 62 wird in der Überschrift zu Unterabschnitt ... Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte ... entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder 2. entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt."  ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1 , § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, ...