§ 5 - Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5 Nichtanwendung bisherigen Rechts



§ 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.



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