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§ 5 - Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Übergangsbestimmungen
Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 5 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 4 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FahrlAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlAusbVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 FahrlAusbVO (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (vom 01.01.2023)
... Fahrschüler - Lernziele der Fahrstunde 15 davon 5 nach § 5 Absatz 2 FahrschAusO 2.2.2 Hospitation - ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5 Übergangsbestimmungen". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ... durch die Angabe „32" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Übergangsbestimmungen Bei Bewerbern, ... ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „ § 5 Übergangsbestimmungen Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich ...
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