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§ 5 - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (FloristMFPrV)

Artikel 20 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153, 2223 (Nr. 47)
Geltung ab 17.12.2019; FNA: 806-22-6-61 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsobjekte



(1) 1Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. 2In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.

(2) Dabei

1.
geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden,

2.
wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden,

3.
wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.



 

Zitierungen von § 5 FloristMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FloristMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 3 FloristMFPrV Gliederung der Prüfung
... sich auf: 1. Handlungsbereiche nach § 4 und 2. Handlungsobjekte nach § 5 . (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach ...
§ 6 FloristMFPrV Durchführung der Prüfung
... typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte nach § 5 Absatz 2 . In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen ...