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Artikel 5 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Artikel 5 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 JVKostG § 5a (neu), § 11, § 22, § 25, Anlage

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung".

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend."

3.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8," durch die Wörter „§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie" ersetzt.

5.
In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung" gestrichen.

6.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1124 wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „1,50 €" durch die Angabe „1,00 €" ersetzt.

b)
In Nummer 1403 werden im Gebührentatbestand die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes" durch die Angabe „JBeitrG" ersetzt.

c)
Die Anmerkung zu Nummer 2000 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „jeder Niederschrift" durch die Wörter „jedes Protokolls" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.

bb)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden."



 

Zitierungen von Artikel 5 KostRÄG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 AdVermiG" durch die Angabe ...