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Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GKG § 14, § 34, § 41, § 58, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2.
§ 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50020
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über
500.000
50.000 198".


3.
In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „geforderten Miete" durch die Wörter „geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung" ersetzt.

4.
Dem § 58 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden."

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 32,00 €" durch die Angabe „mindestens 36,00 €" ersetzt.

2.
In Nummer 1255 wird in der Gebührenspalte die Angabe „750,00 €" durch die Angabe „825,00 €" ersetzt.

3.
In Nummer 1256 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

4.
In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

5.
In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

6.
In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.

7.
In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

8.
In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 €" durch die Angabe „396,00 €" ersetzt.

10.
In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1523 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.

14.
In Nummer 1641 werden im Gebührentatbestand die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes oder" durch die Wörter „§ 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach" ersetzt.

15.
In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1811 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1812 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1827 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 2110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 2111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 2112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „33,00 €" durch die Angabe „37,00 €" ersetzt.

27.
In Nummer 2113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

29.
In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 2119 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 2121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

33.
In Vorbemerkung 2.2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

34.
In Nummer 2210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 2220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 €" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

36.
In Nummer 2221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 120,00 €" durch die Angabe „mindestens 132,00 €" und die Angabe „mindestens 60,00 €" durch die Angabe „mindestens 66,00 €" ersetzt.

37.
In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

38.
In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

39.
In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 180,00 €" durch die Angabe „mindestens 198,00 €" ersetzt.

41.
In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

42.
In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

43.
In Nummer 2362 wird in der Gebührenspalte die Angabe „4.000,00 €" durch die Angabe „4.400,00 €" ersetzt.

44.
In Nummer 2370 wird in der Gebührenspalte die Angabe „500,00 €" durch die Angabe „550,00 €" ersetzt.

45.
In Nummer 2371 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1.000,00 €" durch die Angabe „1.100,00 €" ersetzt.

46.
In Nummer 2381 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

47.
In Nummer 2385 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

48.
In Nummer 2430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

49.
In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

50.
In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

51.
In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

52.
In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „155,00 €" ersetzt.

53.
In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „280,00 €" durch die Angabe „310,00 €" ersetzt.

54.
In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die Angabe „420,00 €" durch die Angabe „465,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die Angabe „560,00 €" durch die Angabe „620,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die Angabe „700,00 €" durch die Angabe „775,00 €" ersetzt.

57.
In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1.000,00 €" durch die Angabe „1.100,00 €" ersetzt.

58.
In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 3117 werden in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 50,00 €" durch die Angabe „mindestens 55,00 €" und die Angabe „höchstens 15.000,00 €" durch die Angabe „höchstens 16.500,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 3150 wird in der Gebührenspalte die Angabe „520,00 €" durch die Angabe „572,00 €" ersetzt.

61.
In Nummer 3151 wird in der Gebührenspalte die Angabe „370,00 €" durch die Angabe „407,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 3152 wird in der Gebührenspalte die Angabe „210,00 €" durch die Angabe „231,00 €" ersetzt.

63.
In Nummer 3200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

64.
In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die Angabe „290,00 €" durch die Angabe „320,00 €" ersetzt.

67.
In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „430,00 €" durch die Angabe „480,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „290,00 €" durch die Angabe „320,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 3410 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 3420 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

76.
In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

77.
In Nummer 3441 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 3450 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

79.
In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

80.
In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „54,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die Angabe „140,00 €" durch die Angabe „162,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „54,00 €" ersetzt.

85.
In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €" durch die Angabe „108,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 3910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „54,00 €" ersetzt.

88.
In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.

89.
In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4110 werden in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 50,00 €" durch die Angabe „mindestens 55,00 €" und die Angabe „höchstens 15.000,00 €" durch die Angabe „höchstens 16.500,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „mindestens 15,00 €" durch die Angabe „mindestens 17,00 €" ersetzt.

92.
Nummer 4210 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird nach der Angabe „OWiG" das Komma gestrichen.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

93.
In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

94.
In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

95.
In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

96.
In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „78,00 €" ersetzt.

97.
In Nummer 4300 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „39,00 €" ersetzt.

99.
In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

100.
In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

101.
In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

102.
In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

103.
In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 5400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 5502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

107.
In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

108.
In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

109.
In Nummer 6502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

110.
In Nummer 7400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

111.
In Nummer 7504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

112.
Nummer 8100 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 der Anmerkung werden die Wörter „wenn ein Versäumnisurteil ergeht" durch die Wörter „wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „mindestens 26,00 €" durch die Angabe „mindestens 29,00 €" ersetzt.

113.
In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 werden nach dem Wort „Versäumnisurteil" die Wörter „oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes" eingefügt.

114.
Nummer 8401 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„8401Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder
§ 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstel-
lung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO ...
17,00 €".


115.
In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

116.
In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

117.
In Nummer 8611 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

118.
In Nummer 8614 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

119.
In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die Angabe „145,00 €" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

120.
In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

121.
In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

122.
In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die Angabe „95,00 €" durch die Angabe „105,00 €" ersetzt.

123.
In Nummer 8624 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 €" durch die Angabe „55,00 €" ersetzt.

124.
Die Anmerkung zu Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „jeder Niederschrift" durch die Wörter „jedes Protokolls" ersetzt.

125.
Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

126.
In der Anmerkung zu Nummer 9005 werden in Absatz 3 die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

127.
In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
 Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
50038,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00".



Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FamGKG § 15, § 28, § 44, § 45, Anlage 1, Anlage 2


1.
In § 15 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ihre Inanspruchnahme" gestrichen.

2.
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2.000 50020
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über
500.000
50.000 198".


3.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

4.
In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „3.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt und wird das Wort „Euro" durch die Angabe „€" ersetzt.

2.
Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Euro" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

3.
Der Nummer 1312 wird folgende Anmerkung angefügt:

„Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

4.
Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1313 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden."

5.
In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

6.
In Nummer 1600 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

7.
In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

8.
In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

10.
In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe „360,00 €" durch die Angabe „396,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

27.
In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

29.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 1" die Wörter „für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe" eingefügt.

30.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2005 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

31.
In Nummer 2006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
... €
 Verfahrens-
wert
bis ... €
Gebühr
50038,00 50.000 601,00
1.000 58,00 65.000 733,00
1.500 78,00 80.000 865,00
2.000 98,00 95.000 997,00
3.000 119,00 110.000 1.129,00
4.000 140,00 125.000 1.261,00
5.000 161,00 140.000 1.393,00
6.000 182,00 155.000 1.525,00
7.000 203,00 170.000 1.657,00
8.000 224,00 185.000 1.789,00
9.000 245,00 200.000 1.921,00
10.000 266,00 230.000 2.119,00
13.000 295,00 260.000 2.317,00
16.000 324,00 290.000 2.515,00
19.000 353,00 320.000 2.713,00
22.000 382,00 350.000 2.911,00
25.000 411,00 380.000 3.109,00
30.000 449,00 410.000 3.307,00
35.000 487,00 440.000 3.505,00
40.000 525,00 470.000 3.703,00
45.000 563,00 500.000 3.901,00".



Artikel 3 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GvKostG § 3, § 7, Anlage

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gütlichen Einigung" durch die Wörter „gütlichen Erledigung" ersetzt.

2.
Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind."

3.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 240 und 241 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
„240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder
Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz ...
150,00 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
241 Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt:
Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf ...
100,00 €".
Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei beweglichen Sachen im Protokoll und
die Nutzung elektronischer Bildaufzeichnungsmittel abgegolten.


 
b)
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 703 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GNotKG § 1, § 34, § 136, Anlage 1, Anlage 2


1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe „§ 335 Absatz 4" durch die Angabe „§ 335a" ersetzt.

2.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
2.000 500204
10.000 1.000 216
25.000 3.000 298
50.000 5.000 3810
200.000 15.000 13227
500.000 30.000 19850
über
500.000
50.000 198 
5.000.000 50.000  80
10.000.000 200.000  130
20.000.000 250.000  150
30.000.000 500.000  280
über
30.000.000
1.000.000  120".


3.
In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „§ 137 Nummer 12" durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird das Wort „Abschnitt" durch das Wort „Hauptabschnitt" ersetzt und werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt.

2.
Der Anmerkung zu Nummer 11101 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

3.
Die Anmerkung zu Nummer 11102 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

4.
Die Anmerkung zu Nummer 11103 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden."

5.
Der Anmerkung zu Nummer 11104 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

6.
Der Anmerkung zu Nummer 11105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden."

7.
Der Anmerkung zu Nummer 12311 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

8.
Die Anmerkung zu Nummer 12312 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden."

9.
Nach Nummer 12412 wird folgende Nummer 12413 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
„12413Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als
Testamentsvollstrecker bestätigt ...
50,00 €".


10.
In Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und Löschungen" durch ein Komma und die Wörter „Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft" ersetzt.

11.
Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €."

12.
Die Anmerkung zu Nummer 15112 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO)."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

13.
In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 18001 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

27.
Nummer 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
„22114Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language
(XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine
automatisierte Weiterbearbeitung ...
0,2
- höchstens
125,00 €
22115Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt ...
0,1
- höchstens
125,00 €".


28.
Nummer 22125 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „0,6" durch die Angabe „0,5" ersetzt.

29.
In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

33.
In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

34.
In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG" durch die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG" ersetzt.

36.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

37.
In Nummer 31006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

38.
In Nummer 32006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

39.
In Nummer 32008 werden in der Spalte „Höhe" die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „30,00 €", die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „50,00 €" und die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

Geschäfts-
wert
bis ... €
Gebühr
Tabelle A
... €
Gebühr
Tabelle B
... €
 Geschäfts-
wert
bis ... €
Gebühr
Tabelle A
... €
Gebühr
Tabelle B
... €
 Geschäfts-
wert
bis ... €
Gebühr
Tabelle A
... €
Gebühr
Tabelle B
... €
50038,0015,00 200.000 1.921,00 435,00 1.550.000 8.059,00 2.615,00
1.000 58,0019,00 230.000 2.119,00 485,00 1.600.000 8.257,00 2.695,00
1.500 78,0023,00 260.000 2.317,00 535,00 1.650.000 8.455,00 2.775,00
2.000 98,0027,00 290.000 2.515,00 585,00 1.700.000 8.653,00 2.855,00
3.000 119,0033,00 320.000 2.713,00 635,00 1.750.000 8.851,00 2.935,00
4.000 140,0039,00 350.000 2.911,00 685,00 1.800.000 9.049,00 3.015,00
5.000 161,0045,00 380.000 3.109,00 735,00 1.850.000 9.247,00 3.095,00
6.000 182,0051,00 410.000 3.307,00 785,00 1.900.000 9.445,00 3.175,00
7.000 203,0057,00 440.000 3.505,00 835,00 1.950.000 9.643,00 3.255,00
8.000 224,0063,00 470.000 3.703,00 885,00 2.000.000 9.841,00 3.335,00
9.000 245,0069,00 500.000 3.901,00 935,00 2.050.000 10.039,00 3.415,00
10.000 266,0075,00 550.000 4.099,00 1.015,00  2.100.000 10.237,00 3.495,00
13.000 295,0083,00 600.000 4.297,00 1.095,00  2.150.000 10.435,00 3.575,00
16.000 324,0091,00 650.000 4.495,00 1.175,00  2.200.000 10.633,00 3.655,00
19.000 353,0099,00 700.000 4.693,00 1.255,00  2.250.000 10.831,00 3.735,00
22.000 382,00107,00 750.000 4.891,00 1.335,00  2.300.000 11.029,00 3.815,00
25.000 411,00115,00 800.000 5.089,00 1.415,00  2.350.000 11.227,00 3.895,00
30.000 449,00125,00 850.000 5.287,00 1.495,00  2.400.000 11.425,00 3.975,00
35.000 487,00135,00 900.000 5.485,00 1.575,00  2.450.000 11.623,00 4.055,00
40.000 525,00145,00 950.000 5.683,00 1.655,00  2.500.000 11.821,00 4.135,00
45.000 563,00155,00 1.000.000 5.881,00 1.735,00  2.550.000 12.019,00 4.215,00
50.000 601,00165,00 1.050.000 6.079,00 1.815,00  2.600.000 12.217,00 4.295,00
65.000 733,00192,00 1.100.000 6.277,00 1.895,00  2.650.000 12.415,00 4.375,00
80.000 865,00219,00 1.150.000 6.475,00 1.975,00  2.700.000 12.613,00 4.455,00
95.000 997,00246,00 1.200.000 6.673,00 2.055,00  2.750.000 12.811,00 4.535,00
110.000 1.129,00 273,00 1.250.000 6.871,00 2.135,00  2.800.000 13.009,00 4.615,00
125.000 1.261,00 300,00 1.300.000 7.069,00 2.215,00  2.850.000 13.207,00 4.695,00
140.000 1.393,00 327,00 1.350.000 7.267,00 2.295,00  2.900.000 13.405,00 4.775,00
155.000 1.525,00 354,00 1.400.000 7.465,00 2.375,00  2.950.000 13.603,00 4.855,00
170.000 1.657,00 381,00 1.450.000 7.663,00 2.455,00  3.000.000 13.801,00 4.935,00".
185.000 1.789,00 408,00 1.500.000 7.861,00 2.535,00     



Artikel 5 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 JVKostG § 5a (neu), § 11, § 22, § 25, Anlage

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt:

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung".

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend."

3.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8," durch die Wörter „§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie" ersetzt.

5.
In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung" gestrichen.

6.
Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1124 wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe „1,50 €" durch die Angabe „1,00 €" ersetzt.

b)
In Nummer 1403 werden im Gebührentatbestand die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes" durch die Angabe „JBeitrG" ersetzt.

c)
Die Anmerkung zu Nummer 2000 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „jeder Niederschrift" durch die Wörter „jedes Protokolls" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG" durch die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG" ersetzt.

bb)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden."


Artikel 6 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 JVEG § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, Anlage 1, Anlage 2


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher".

b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Honorar für Übersetzer".

c)
Die Angaben zu den Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1).

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" gestrichen.

3.
In § 3 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

4.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt."

5.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „0,25 Euro" durch die Angabe „0,35 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „0,30 Euro" durch die Angabe „0,42 Euro" ersetzt.

6.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt."

7.
§ 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt."

8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,

2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und

3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.

Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1" durch die Wörter „beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro" ersetzt.

10.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Honorar für Übersetzer

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.

(2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1.
die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder

2.
die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen."

11.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1.000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;".

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro."

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „welcher Honorargruppe" durch die Wörter „welchem Stundensatz" ersetzt.

13.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet."

14.
In § 16 wird die Angabe „6 Euro" durch die Angabe „7 Euro" ersetzt.

15.
In § 17 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro" durch die Angabe „17 Euro" ersetzt.

16.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „24 Euro" durch die Angabe „29 Euro" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „46 Euro" durch die Angabe „55 Euro" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Angabe „61 Euro" durch die Angabe „73 Euro" ersetzt.

17.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „den §§ 20 bis 22" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

18.
In § 20 wird die Angabe „3,50 Euro" durch die Angabe „4 Euro" ersetzt.

19.
In § 21 Satz 1 wird die Angabe „14 Euro" durch die Angabe „17 Euro" ersetzt.

20.
In § 22 Satz 1 wird die Angabe „21 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

21.
Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist."

(2) Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

 
„Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

Teil 1


Nr. SachgebietsbezeichnungStundensatz
(Euro)
1Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte 115
2Akustik, Lärmschutz 95
3Altlasten und Bodenschutz 85
4Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
 
4.1Planung105
4.2handwerklich-technische Ausführung 95
4.3Schadensfeststellung und -ursachenermittlung 105
4.4Bauprodukte105
4.5 Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen 105
4.6Geotechnik, Erd- und Grundbau 100
5Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung 105
6Betriebswirtschaft 
6.1Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden 135
6.2Besteuerung110
6.3Rechnungswesen105
6.4Honorarabrechnungen von Steuerberatern 105
7Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien 115
8Brandursachenermittlung110
9Briefmarken, Medaillen und Münzen 95
10Einbauküchen90
11Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie  
11.1Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) 120
11.2Elektrotechnische Anlagen und Geräte 115
11.3Kommunikations- und Informationstechnik 115
11.4Informatik125
11.5Datenermittlung und -aufbereitung 125
12Emissionen und Immissionen 95
13Fahrzeugbau100
14Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau 90
15Gesundheitshandwerke85
16Grafisches Gewerbe 115
17Handschriften- und Dokumentenuntersuchung 105
18Hausrat110
19Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern 145
20Kältetechnik120
21Kraftfahrzeuge 
21.1Kraftfahrzeugschäden und -bewertung 120
21.2Kfz-Elektronik95
22Kunst und Antiquitäten 85
23Lebensmittelchemie und -technologie 135
24Maschinen und Anlagen  
24.1Photovoltaikanlagen110
24.2Windkraftanlagen120
24.3Solarthermieanlagen110
24.4Maschinen und Anlagen im Übrigen 130
25Medizintechnik und Medizinprodukte 105
26Mieten und Pachten 115
27Möbel und Inneneinrichtung 90
28Musikinstrumente80
29Schiffe und Wassersportfahrzeuge 95
30 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren 85
31Schweiß- und Fügetechnik 95
32Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung 90
33Sprengtechnik90
34Textilien, Leder und Pelze 70
35Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht 85
36Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen  
36.1bei Luftfahrzeugen 100
36.2bei sonstigen Fahrzeugen 155
36.3bei Arbeitsunfällen 125
36.4im Freizeit- und Sportbereich 95
37Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik 135
38Vermessungs- und Katasterwesen  
38.1Vermessungstechnik80
38.2Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen 100
39Waffen und Munition 85


 
Teil 2


Honorar-
gruppe
Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten Stundensatz
(Euro)
M 1 Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
1. in Gebührenrechtsfragen (z. B. Streitigkeiten bei Krankenhausabrechnungen),
2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung.
80
M 2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch,
3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-
hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,
7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit,
8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
erlaubnis-Verordnung,
9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit.
90
M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-
menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
Fragestellungen),
6. zur Kriminalprognose,
7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8. zur Widerstandsfähigkeit,
9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10. in Unterbringungsverfahren,
11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13. in Verfahren nach den §§ 1904 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit,
22. in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz.
120


 
Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

Nr.Bezeichnung der Leistung Honorar
Abschnitt 1 Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:
(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den
Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102
bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag
von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem
rechtsmedizinischen Institut geboten ist.
(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102
bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder
Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau ...
70,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist ...
35,00 €
für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ...120,00 €
102Obduktion ...460,00 €
103Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt ...
600,00 €
104Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):
Das Honorar 102 beträgt ...
800,00 €
105Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extre-
mitätenweichteile):
Das Honorar 102 erhöht sich um ...
140,00 €
106Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus. ...
120,00 €
107Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 106 beträgt ...
170,00 €
Abschnitt 2 Befund

200Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne
nähere gutachtliche Äußerung ...
25,00 €
201Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt ...
bis zu
55,00 €
202Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehen-
den Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutach-
tens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und
nur ein kurzes Gutachten erfordern ...
45,00 €
203Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt ...
bis zu
90,00 €
Abschnitt 3 Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse

300Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine
kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ...
5,00 bis
70,00 €
301Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 300 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
302Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder
serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder
Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:
Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
5,00 bis
70,00 €
303Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder
schwierig:
Das Honorar 302 beträgt ...
bis zu
1.000,00 €
304Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
160,00 €
305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ...
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand.
20,00 bis
430,00 €
306Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse ...
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.
10,00 €
307Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignet-
heit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) ...
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.
bis zu
250,00 €
308Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich
Dokumentation:
je Probe ...
30,00 €
309Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
310Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
311Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
312Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
313Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
314Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
315Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
316Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
317Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
318Biostatistische Berechnungen:
je Spur ...
30,00 €
Abschnitt 4 Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme der
Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte Personen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens
und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ)
bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,15fachen Gebühren-
satz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.
400 Erstellung eines Gutachtens ...
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen, und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.
170,00 €
401 Biostatistische Berechnungen, wenn der mögliche Vater für die Untersuchung nicht
zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner Stelle in die
Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall) oder bei Fragestellungen zur Voll-
und Halbgeschwisterschaft:
je Person ...
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Berechnung, wer-
den ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Abs. 1 Satz 1 die hierfür anfallenden Auslagen er-
setzt.
30,00 €
402Entnahme einer Probe für die genetische Analyse einschließlich der Niederschrift so-
wie der qualifizierten Aufklärung nach dem Gendiagnostikgesetz ...
30,00 €
403Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
404Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 16 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
405Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, mehr als 30 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
406Untersuchung von X-STRs, bis 12 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
407Untersuchung von X-STRs, mehr als 12 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
408Untersuchung von Y-STRs, bis 17 Systeme:
je Probe ...
140,00 €
409Untersuchung von Y-STRs, mehr als 17 Systeme:
je Probe ...
200,00 €
410Untersuchung von Y-STRs, mehr als 27 Systeme:
je Probe ...
260,00 €
411Untersuchung weiterer DNA-Marker, z. B. mtDNA, SNPs, Indels, DNA-Methylierung,
sonstige komplexe genetische Merkmalsysteme:
je Probe ...
bis zu
300,00 €
412Herstellung einer Probe für die genetische Analyse aus anderem Untersuchungsma-
terial als Blut oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests
auf Eignung und Dokumentation:
je Person ...
bis zu
140,00 €".



Artikel 7 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 RVG § 12, § 13, § 14, § 15a, § 17, § 18, § 19, § 48, § 49, § 51, § 55, § 58, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 30. Dezember 2020 § 60


1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 12 das Wort „für" durch das Wort „über" ersetzt.

2.
In § 12 wird in der Überschrift das Wort „für" durch das Wort „über" ersetzt.

3.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2.000 50039
10.000 1.000 56
25.000 3.000 52
50.000 5.000 81
200.000 15.000 94
500.000 30.000 132
über
500.000
50.000 165".


4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6.
In § 17 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rechtszug" ein Komma und die Wörter „soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt" eingefügt.

7.
In § 18 Absatz 1 Nummer 19 wird das Wort „Zwangsvollsteckung" durch das Wort „Zwangsvollstreckung" ersetzt.

8.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);".

9.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wir das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 6 wird das Wort „oder" angefügt.

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
den Versorgungsausgleich".

c)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „verbunden" die Wörter „und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet" eingefügt.

10.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
 Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5.000 284 22.000 399
6.000 295 25.000 414
7.000 306 30.000 453
8.000 317 35.000 492
9.000 328 40.000 531
10.000 339 45.000 570
13.000 354 50.000 609
16.000 369 über
50.000
659".
19.000 384 


11.
In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Straf- und Bußgeldsachen" durch die Wörter „Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen" ersetzt.

12.
In § 55 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2" durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

13.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde."

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „als die Höchstgebühren" durch die Wörter „als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2020

14.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Vorbemerkung 1 werden nach den Wörtern „bestimmten Gebühren" die Wörter „oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG" eingefügt.

2.
In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 1003 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 1 und 3" ersetzt.

3.
In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 bis 320,00 €" durch die Angabe „36,00 bis 384,00 €" ersetzt.

4.
In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 550,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 660,00 €" ersetzt.

5.
Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „höchstens 175,00 €" durch die Angabe „höchstens 207,00 €" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

6.
Nummer 2302 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung wird die Angabe „300,00 €" durch die Angabe „359,00 €" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 bis 640,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 768,00 €" ersetzt.

7.
In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „38,50 €" ersetzt.

8.
In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „77,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 2503 wird in der Gebührenspalte die Angabe „85,00 €" durch die Angabe „93,50 €" ersetzt.

10.
In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „270,00 €" durch die Angabe „297,00 €" ersetzt.

11.
In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe „405,00 €" durch die Angabe „446,00 €" ersetzt.

12.
In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe „540,00 €" durch die Angabe „594,00 €" ersetzt.

13.
In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe „675,00 €" durch die Angabe „743,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe „150,00 €" durch die Angabe „165,00 €" ersetzt.

15.
Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „höchstens 175,00 €" durch die Angabe „höchstens 207,00 €" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO)."

c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

16.
Vorbemerkung 3.1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

17.
Die Anmerkung zu Nummer 3100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

18.
In Nummer 3101 werden im Gebührentatbestand in Nummer 2 nach der Angabe „(§ 278 Abs. 6 ZPO)" ein Komma und die Wörter „oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO)" eingefügt.

19.
In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 550,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 660,00 €" ersetzt.

20.
In Absatz 1 Nummer 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 werden die Wörter „ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" durch die Wörter „mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist" ersetzt.

21.
Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" durch die Wörter „mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „50,00 bis 510,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 610,00 €" ersetzt.

22.
In Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.

23.
In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „72,00 bis 816,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 3205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 510,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 610,00 €" ersetzt.

25.
Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
nach § 1065 ZPO,".

26.
In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 880,00 €" durch die Angabe „96,00 bis 1.056,00 €" ersetzt.

27.
In Nummer 3213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 830,00 €" durch die Angabe „96,00 bis 990,00 €" ersetzt.

28.
In Nummer 3325 werden im Gebührentatbestand die Wörter „§§ 246a, 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes," durch die Wörter „nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes)" ersetzt.

29.
In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 220,00 €" durch die Angabe „höchstens 260,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 220,00 €" durch die Angabe „höchstens 260,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 420,00 €" durch die Angabe „höchstens 500,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 420,00 €" durch die Angabe „höchstens 500,00 €" ersetzt.

33.
In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe „höchstens 210,00 €" durch die Angabe „höchstens 250,00 €" ersetzt.

34.
In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 bis 340,00 €" durch die Angabe „36,00 bis 408,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 bis 210,00 €" durch die Angabe „24,00 bis 250,00 €" ersetzt.

36.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „72,00 bis 816,00 €" ersetzt.

37.
In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 880,00 €" durch die Angabe „96,00 bis 1.056,00 €" ersetzt.

38.
In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 bis 210,00 €" durch die Angabe „24,00 bis 250,00 €" ersetzt.

39.
In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 510,00 €" durch die Angabe „60,00 bis 610,00 €" ersetzt.

40.
In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 bis 660,00 €" durch die Angabe „72,00 bis 792,00 €" ersetzt.

41.
In Vorbemerkung 4 Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „dieses Teils" eingefügt.

42.
Der Vorbemerkung 4.1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden."

43.
In Nummer 4100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 360,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 396,00 €" und die Angabe „160,00 €" durch die Angabe „176,00 €" ersetzt.

44.
In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 450,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 495,00 €" und die Angabe „192,00 €" durch die Angabe „216,00 €" ersetzt.

45.
In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 330,00 €" und die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.

46.
In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 413,00 €" und die Angabe „166,00 €" durch die Angabe „183,00 €" ersetzt.

47.
In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 319,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

48.
In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 362,50 €" durch die Angabe „44,00 bis 399,00 €" und die Angabe „161,00 €" durch die Angabe „177,00 €" ersetzt.

49.
In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 319,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

50.
In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 362,50 €" durch die Angabe „44,00 bis 399,00 €" und die Angabe „161,00 €" durch die Angabe „177,00 €" ersetzt.

51.
In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 480,00 €" durch die Angabe „77,00 bis 528,00 €" und die Angabe „220,00 €" durch die Angabe „242,00 €" ersetzt.

52.
In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 600,00 €" durch die Angabe „77,00 bis 660,00 €" und die Angabe „268,00 €" durch die Angabe „295,00 €" ersetzt.

53.
In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „110,00 €" durch die Angabe „121,00 €" ersetzt.

54.
In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „220,00 €" durch die Angabe „242,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 320,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 352,00 €" und die Angabe „148,00 €" durch die Angabe „163,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 400,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 440,00 €" und die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

57.
In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

58.
In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 770,00 €" und die Angabe „312,00 €" durch die Angabe „343,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

61.
In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 690,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 759,00 €" und die Angabe „316,00 €" durch die Angabe „348,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 862,50 €" durch die Angabe „110,00 bis 949,00 €" und die Angabe „385,00 €" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

63.
In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe „130,00 bis 930,00 €" durch die Angabe „143,00 bis 1.023,00 €" und die Angabe „424,00 €" durch die Angabe „466,00 €" ersetzt.

64.
In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe „130,00 bis 1.162,50 €" durch die Angabe „143,00 bis 1.279,00 €" und die Angabe „517,00 €" durch die Angabe „569,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „212,00 €" durch die Angabe „233,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe „424,00 €" durch die Angabe „466,00 €" ersetzt.

67.
In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 770,00 €" und die Angabe „312,00 €" durch die Angabe „343,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 770,00 €" und die Angabe „312,00" durch die Angabe „343,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 1.221,00 €" und die Angabe „492,00 €" durch die Angabe „541,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 1.387,50 €" durch die Angabe „132,00 bis 1.526,00 €" und die Angabe „603,00 €" durch die Angabe „663,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 616,00 €" und die Angabe „272,00 €" durch die Angabe „300,00 €" ersetzt.

76.
In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 700,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 770,00 €" und die Angabe „328,00 €" durch die Angabe „361,00 €" ersetzt.

77.
In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe „272,00 €" durch die Angabe „300,00 €" ersetzt.

79.
In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 670,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 737,00 €" und die Angabe „292,00 €" durch die Angabe „321,00 €" ersetzt.

80.
In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 837,50 €" durch die Angabe „66,00 bis 921,00 €" und die Angabe „359,00 €" durch die Angabe „395,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 330,00 €" und die Angabe „144,00 €" durch die Angabe „158,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 413,00 €" und die Angabe „174,00 €" durch die Angabe „192,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 330,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 413,00 €" und die Angabe „162,00 €" durch die Angabe „178,00 €" ersetzt.

85.
In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 330,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 375,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 413,00 €" und die Angabe „162,00 €" durch die Angabe „178,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 670,00 €" durch die Angabe „66,00 bis 737,00 €" und die Angabe „292,00 €" durch die Angabe „321,00 €" ersetzt.

88.
In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 460,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 506,00 €" und die Angabe „200,00 €" durch die Angabe „220,00 €" ersetzt.

89.
In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4303 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 330,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3.500,00 €" durch die Angabe „3.850,00 €" ersetzt.

92.
In Vorbemerkung 5 Absatz 1 werden die Wörter „in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren" durch die Wörter „sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden" ersetzt.

93.
In Nummer 5100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 170,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 187,00 €" und die Angabe „80,00 €" durch die Angabe „88,00 €" ersetzt.

94.
In Nummer 5101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.

95.
In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.

96.
In Nummer 5103 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

97.
In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 5105 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 330,00 €" und die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.

99.
In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 330,00 €" und die Angabe „136,00 €" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.

100.
In Nummer 5107 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.

101.
In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 240,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 264,00 €" und die Angabe „104,00 €" durch die Angabe „114,00 €" ersetzt.

102.
In Nummer 5109 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „33,00 bis 319,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

103.
In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 470,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 517,00 €" und die Angabe „204,00 €" durch die Angabe „224,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 5111 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 350,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 385,00 €" und die Angabe „160,00 €" durch die Angabe „176,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 5112 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 5113 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

107.
In Nummer 5114 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

108.
In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 110,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 121,00 €" und die Angabe „52,00 €" durch die Angabe „57,00 €" ersetzt.

109.
In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 340,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 374,00 €" und die Angabe „156,00 €" durch die Angabe „172,00 €" ersetzt.

110.
In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 690,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 759,00 €" und die Angabe „316,00 €" durch die Angabe „348,00 €" ersetzt.

111.
In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „130,00 bis 930,00 €" durch die Angabe „143,00 bis 1.023,00 €" und die Angabe „424,00 €" durch die Angabe „466,00 €" ersetzt.

112.
In Nummer 6200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 350,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 385,00 €" und die Angabe „156,00 €" durch die Angabe „172,00 €" ersetzt.

113.
In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 370,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 407,00 €" und die Angabe „164,00 €" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

114.
In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 319,00 €" und die Angabe „132,00 €" durch die Angabe „145,00 €" ersetzt.

115.
Vorbemerkung 6.2.3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden."

116.
In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 320,00 €" durch die Angabe „55,00 bis 352,00 €" und die Angabe „148,00 €" durch die Angabe „163,00 €" ersetzt.

117.
In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

118.
In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

119.
In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

120.
In Nummer 6207 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

121.
In Nummer 6208 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 560,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 616,00 €" und die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

122.
In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

123.
In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „256,00 €" durch die Angabe „282,00 €" ersetzt.

124.
In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 1.221,00 €" und die Angabe „492,00 €" durch die Angabe „541,00 €" ersetzt.

125.
In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe „120,00 bis 550,00 €" durch die Angabe „132,00 bis 605,00 €" und die Angabe „268,00 €" durch die Angabe „294,00 €" ersetzt.

126.
In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „134,00 €" durch die Angabe „147,00 €" ersetzt.

127.
In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „268,00 €" durch die Angabe „294,00 €" ersetzt.

128.
In Nummer 6215 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 1.110,00 €" durch die Angabe „77,00 bis 1.221,00 €" und die Angabe „472,00 €" durch die Angabe „519,00 €" ersetzt.

129.
In Nummer 6300 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 470,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 517,00 €" und die Angabe „204,00 €" durch die Angabe „224,00 €" ersetzt.

130.
In Nummer 6301 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 470,00 €" durch die Angabe „44,00 bis 517,00 €" und die Angabe „204,00 €" durch die Angabe „224,00 €" ersetzt.

131.
In Nummer 6302 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 330,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

132.
In Nummer 6303 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 330,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

133.
Vorbemerkung 6.4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „175,00 €" durch die Angabe „207,00 €" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

134.
In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 748,00 €" ersetzt.

135.
In Nummer 6401 wird in der Gebührenspalte die Angabe „80,00 bis 680,00 €" durch die Angabe „88,00 bis 748,00 €" ersetzt.

136.
In Nummer 6402 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 bis 790,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 869,00 €" ersetzt.

137.
In Nummer 6403 wird in der Gebührenspalte die Angabe „100,00 bis 790,00 €" durch die Angabe „110,00 bis 869,00 €" ersetzt.

138.
In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 300,00 €" durch die Angabe „22,00 bis 330,00 €" und die Angabe „128,00 €" durch die Angabe „141,00 €" ersetzt.

139.
In Nummer 7003 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

140.
In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe" die Angabe „25,00 €" durch die Angabe „30,00 €", die Angabe „40,00 €" durch die Angabe „50,00 €" und die Angabe „70,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Gegenstands-
wert
bis ... €
Gebühr
 Gegenstands-
wert
bis ... €
Gebühr

50049,00 50.000 1.279,00
1.000 88,00 65.000 1.373,00
1.500 127,00 80.000 1.467,00
2.000 166,00 95.000 1.561,00
3.000 222,00 110.000 1.655,00
4.000 278,00 125.000 1.749,00
5.000 334,00 140.000 1.843,00
6.000 390,00 155.000 1.937,00
7.000 446,00 170.000 2.031,00
8.000 502,00 185.000 2.125,00
9.000 558,00 200.000 2.219,00
10.000 614,00 230.000 2.351,00
13.000 666,00 260.000 2.483,00
16.000 718,00 290.000 2.615,00
19.000 770,00 320.000 2.747,00
22.000 822,00 350.000 2.879,00
25.000 874,00 380.000 3.011,00
30.000 955,00 410.000 3.143,00
35.000 1.036,00  440.000 3.275,00
40.000 1.117,00  470.000 3.407,00
45.000 1.198,00  500.000 3.539,00".



Artikel 8 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BGB § 1835a

In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das Wort „Neunzehnfachen" durch das Wort „Sechzehnfachen" ersetzt.


Artikel 9 Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BGB § 1835a

In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Sechzehnfachen" durch das Wort „Siebzehnfachen" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 10 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ZPO § 115

§ 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 wird jeweils das Wort „höchsten" gestrichen und werden jeweils vor dem Wort „gemäß" die Wörter „vom Bund" eingefügt.

2.
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen."

3.
In dem neuen Satz 6 werden nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „und nach Satz 5" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 COVFAbG Artikel 4, Artikel 6

In der Artikelüberschrift von Artikel 4 und in Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird jeweils die Angabe „27. März 2021" durch die Angabe „27. März 2022" ersetzt.


Artikel 12 Änderung weiterer Rechtsvorschriften


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 PUAG § 35, KHV § 5, PSG § 9

(1) § 35 Absatz 2 Satz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."


 
„(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscher gemäß § 9 Absatz 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld."


 
„Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."


Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Artikel 7 Absatz 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2020.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht