§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach §
24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach §
24 Absatz 1 Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß §
30 Absatz 5 oder §
30b des
Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2)
1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §
24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach §
24 Absatz 1 Nummer 15 des
Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein.
2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) 1Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. 2Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.
(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
Frühere Fassungen von § 5c AnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Artikel 1 3. AnzVÄndV ... durch die Bundesanstalt erteilt wird, die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen, und, 2. soweit die ... durch die Europäische Zentralbank erteilt wird, die in § 5b Absatz 4 und 5 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Die in der Absichtsanzeige ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016) ... 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut ... Kenntnisstand richtig sind." 6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt: „§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer ... auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen. § 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes ... im Verhinderungsfall Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines ... des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c , 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen." ... oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend." 16. § 16a wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5c_AnzV.htm