§ 60 Aufgaben des Beirates
1Der Beirat nach §
5 des
Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach §
63 Absatz 3 zu beraten.
2Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
3Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
Frühere Fassungen von § 60 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
Artikel 1 1. EEGÄndG ... von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. (4) Die Bundesnetzagentur erhebt ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Zitate in aufgehobenen TitelnErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
§ 19a EEG Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.12.2006) ... von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. (4) Die Bundesnetzagentur erhebt ...
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
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